Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 23 Weiterführungsgenehmigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/23#abs-1 (1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/23#abs-2 (2) Die Weiterführungsgenehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erteilt, wenn
1. keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen und
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder seiner Stellvertreter – bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen – ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/23#abs-3 (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/23#abs-4 (4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.