Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

BayESG

Art. 25 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/25#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/25#abs-2 (2) Soweit kreisfreie Gemeinden Aufgaben der Seilbahnaufsicht wahrnehmen, sind sie übertragene Aufgaben.

←Art. 24 →Art. 26