Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 25 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/25#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/25#abs-2 (2) Soweit kreisfreie Gemeinden Aufgaben der Seilbahnaufsicht wahrnehmen, sind sie übertragene Aufgaben.