(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für
1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,
2. Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und
3. Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.