Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

BayELKV

Art 24

Stand: 25.08.2026

Bayern

(I) Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfs des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Pauschbetrag. Die Festsetzung des Pauschbetrages bleibt der Übereinkunft zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landeskirchenrat andererseits überlassen.

(II) In einem Abstand von fünf Jahren erfolgt jeweils eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung.

Art 23 Art 25