Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

BayELKV

Art 25

Stand: 25.08.2026

Bayern

(I) Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landessynode, des Landessynodalausschusses und der Predigerseminare freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemißt sich nach den jeweiligen Willigungen des Staatshaushaltes.

(II) Der Besitzstand der Kirche bei Regelung der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die Zeit, während der eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.

Art 24 Art 26