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# Art 24 BayELKV (Bayern)

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(I) Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfs des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Pauschbetrag. Die Festsetzung des Pauschbetrages bleibt der Übereinkunft zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landeskirchenrat andererseits überlassen.

(II) In einem Abstand von fünf Jahren erfolgt jeweils eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung.

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Zitiervorschlag: Art 24 BayELKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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