Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 1 Antragstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/1#abs-1 (1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eine Qualifikation als Lehrer erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder der von ihm bestimmten Stelle die Feststellung der Anerkennung als Lehramtsbefähigung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/1#abs-2 (2) Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Die antragstellende Person kann aufgefordert werden, von den Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. Der Empfang des Antrags wird innerhalb eines Monats bestätigt, gegebenenfalls mit der Mitteilung, welche Unterlagen nach Satz 1 noch nachzureichen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/1#abs-3 (3) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die antragstellende Person aufgefordert werden, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden.

§ 2