Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 42 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG) erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42#abs-2 (2) Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach Teil III Abschnitt 1 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (Art. 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42#abs-3 (3) Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42#abs-4 (4) Für Amtshandlungen nach Art. 7 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42#abs-5 (5) Das Verfahren über einen Antrag nach Art. 18 ist kostenfrei.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F

Art 41 Art 43