(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG) erhoben.
(2) Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach Teil III Abschnitt 1 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (Art. 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(3) Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(4) Für Amtshandlungen nach Art. 7 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(5) Das Verfahren über einen Antrag nach Art. 18 ist kostenfrei.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F