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# Art 42 BayEG (Bayern) — Kosten

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG) erhoben.

(2) Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach Teil III Abschnitt 1 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (Art. 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

(3) Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

(4) Für Amtshandlungen nach Art. 7 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.

(5) Das Verfahren über einen Antrag nach Art. 18 ist kostenfrei.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F

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Zitiervorschlag: Art 42 BayEG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/42

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