Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

BayBGG

Art 2 Behinderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit von außen wirkenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Art 1 Art 3