Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf

BayDohaDegV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDohaDegV/2#abs-1 (1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Stadt Deggendorf

a) zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BBauG),

b) zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Stadt (§§ 24 ff. BBauG),

c) zur Durchführung der Umlegung (§ 45 ff. BBauG) und

d) zur Grenzregelung (§§ 80 ff. BBauG)

e) zur Straßenerschließung (§§ 123 ff. BBauG) und Erhebung von Straßenerschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BBauG)

für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDohaDegV/2#abs-2 (2) Dem Zweckverband werden außerdem die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Stadt Deggendorf zur Durchführung der Abwassererschließung für das im Lageplan Maßstab 1:10 000 (Anlage) beschriebene Gebiet übertragen (§§ 123 ff. BBauG). Hinsichtlich der Grenzen wird auf eine Karte (Maßstab 1:2500) Bezug genommen, die von der Stadt Deggendorf archivmäßig verwahrt wird und während der Dienststunden im Stadtplanungsamt von jedermann eingesehen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDohaDegV/2#abs-3 (3) Der Zweckverband tritt für seinen räumlichen Wirkungsbereich bei Enteignungen nach den §§ 85 ff. BBauG an die Stelle der Stadt Deggendorf.

§ 1 § 3