Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter

BayDienstAVSG

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-2 (2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-3 (3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.

§ 2