Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter
BayDienstAVSG§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-2 (2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/1#abs-3 (3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.