Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter
BayDienstAVSG§ 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/2#abs-1 (1) Der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDienstAVSG/2#abs-2 (2) Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Landessozialgerichts.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-1
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4