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§ 1 BayDienstAVSG (Bayern)

Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.

(3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.