Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

BayDiV

§ 11 Durchsetzung und Überwachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/11#abs-1 (1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/11#abs-2 (2) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 10 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 beruft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/11#abs-3 (3) Das Landesamt berichtet alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. Für die Berichterstattung gilt Art. 8 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

§ 10 § 12