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BayDiV

§ 9 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/9#abs-1 (1) Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/9#abs-2 (2) Auf den Startseiten von Websites von

1. Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme

a) der Gemeinden,

b) der Gemeindeverbände,

c) der Landratsämter und

d) der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2. Gerichten und

3. Staatsanwaltschaften

sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Sie umfassen

1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,

2. Hinweise der Navigation und

3. Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.

Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landratsämtern und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Bereitstellung empfohlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/9#abs-3 (3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren. Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/9#abs-4 (4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, soweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 8 § 10