Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

BayDiV

§ 12 Elektronische Bußgeldaktenführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/12#abs-1 (1) Die Regelungen der §§ 13 bis 15 sind anzuwenden auf verpflichtend elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie der Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren als Bußgeldbehörde wahrnehmen. Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde. Die Regelungen gelten nicht, soweit Staatsanwaltschaften und Gerichte als Bußgeldbehörden tätig werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/12#abs-2 (2) Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden Bußgeldakten einer Verwaltungsbehörde bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit die einzelne betroffene Verwaltungsbehörde dies für ihre Verfahren anzeigt und dies durch Verwaltungsvorschrift der Regierung, die öffentlich bekanntzumachen ist, angeordnet wird. Die Anzeige erfolgt in Textform an die Regierung, in deren Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die betroffenen Verwaltungsbehörden sind unverzüglich im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.

§ 11 § 13