Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz
BayDiGArt 40 Staatlich verfügbare Netze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/40#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/40#abs-2 (2) Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.