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BayDiG

Art 40 Staatlich verfügbare Netze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/40#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/40#abs-2 (2) Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.

Art 39 Art 41