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Art 40 BayDiG (Bayern) — Staatlich verfügbare Netze

Bayerisches Digitalgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.

(2) Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.