Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz

BayDiG

Art 14 Offene Daten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/14#abs-1 (1) Die Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung wird gewährleistet. Die staatlichen Behörden sind zur zielgruppenorientierten und nutzerfreundlichen Aufbereitung öffentlich zugänglicher Daten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/14#abs-2 (2) Die Behörden können für ein datenbasiertes Verwalten vorhandene Daten so kombinieren, dass neue, zukunftsorientierte Leistungen für Bürger und Unternehmen entstehen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/14#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt.

Art 13 Art 15