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# Art 14 BayDiG (Bayern) — Offene Daten

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung wird gewährleistet. Die staatlichen Behörden sind zur zielgruppenorientierten und nutzerfreundlichen Aufbereitung öffentlich zugänglicher Daten verpflichtet.

(2) Die Behörden können für ein datenbasiertes Verwalten vorhandene Daten so kombinieren, dass neue, zukunftsorientierte Leistungen für Bürger und Unternehmen entstehen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/14

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