Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung von Aufgaben im Wehrwesen
BayDVWehr§ 2 Beisitzende in den Ausschüssen und Kammern nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Stand: 25.08.2026
Die ehrenamtlichen Beisitzenden in den Ausschüssen und den Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Gemeinden von dem nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats zuständigen beschließenden Ausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeinderat, in den Landkreisen vom Kreisausschuß gewählt.