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§ 2 BayDVWehr (Bayern) — Beisitzende in den Ausschüssen und Kammern nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Verordnung zur Durchführung von Aufgaben im Wehrwesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ehrenamtlichen Beisitzenden in den Ausschüssen und den Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Gemeinden von dem nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats zuständigen beschließenden Ausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeinderat, in den Landkreisen vom Kreisausschuß gewählt.