Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung von Aufgaben im Wehrwesen
BayDVWehr§ 1 Unterhaltssicherung
Stand: 25.08.2026
Über die Leistungen zur Unterhaltssicherung entscheiden im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, in deren Gebiet der Wehrpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.