nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BayDVWehr (Bayern) — Beisitzende in den Ausschüssen und Kammern nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Verordnung zur Durchführung von Aufgaben im Wehrwesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ehrenamtlichen Beisitzenden in den Ausschüssen und den Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Gemeinden von dem nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats zuständigen beschließenden Ausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeinderat, in den Landkreisen vom Kreisausschuß gewählt.

---

Zitiervorschlag: § 2 BayDVWehr (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDVWehr/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
