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§ 1 BayDVWehr (Bayern) — Unterhaltssicherung

Verordnung zur Durchführung von Aufgaben im Wehrwesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Leistungen zur Unterhaltssicherung entscheiden im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, in deren Gebiet der Wehrpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.