Über die Leistungen zur Unterhaltssicherung entscheiden im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, in deren Gebiet der Wehrpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Über die Leistungen zur Unterhaltssicherung entscheiden im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, in deren Gebiet der Wehrpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.