Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt. 4 Erhaltung von Baudenkmälern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/4#abs-1 (1) Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/4#abs-2 (2) Die in Abs. 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/4#abs-3 (3) Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Abs. 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Abs. 1 genannten Personen, soweit sie nach Abs. 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/4#abs-4 (4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art. 4 BayDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 18.03.2020 – Au 4 S 20.398
- VG München, 07.06.2022 – M 1 S 22.210Zitiert von 2
- VG Würzburg, 23.06.2022 – W 5 S 22.924
- VG München, 30.01.2025 – M 1 S 25.250Zitiert von 1
- VGH Bayern, 04.08.2022 – 22 A 20.40012Zitiert von 10
- VGH Bayern, 03.06.2024 – 1 CS 24.535Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 14.03.2024 – Au 5 K 23.933
- VG Ansbach, 20.10.2023 – AN 17 K 22.01217
- VG München, 16.07.2018 – M 8 K 17.1621Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 4 BayDSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.