Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz

BayDSchG

Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.

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