Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 3 BayDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.07.2020 – Vf. 23-VII-19
- VG Würzburg, 11.09.2025 – W 5 K 24.614
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 05.02.2025 – Vf. 7-VII-23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.