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BayDSchG

Art 20 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/20#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,

2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,

3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,

4. die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,

6. seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,

7. entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/20#abs-2 (2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

Art 19 Art 21