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# Art 20 BayDSchG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Bayerisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,

2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,

3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,

4. die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,

6. seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,

7. entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.

(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayDSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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