Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt 16 Kostenfreiheit
Stand: 25.08.2026
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.