Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt. 15 Betretungs- und Auskunftsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/15#abs-1 (1) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals dringend erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/15#abs-2 (2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 15 BayDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 11.09.2025 – W 5 K 24.614
- VG Ansbach, 20.10.2023 – AN 17 K 22.01217
- VG Ansbach, 12.07.2022 – AN 3 K 21.01178
- VGH Bayern, 04.09.2023 – 9 B 22.1196
- BVerwG, 12.12.2013 – 4 C 15.12Zitiert von 24
- BVerwG, 12.12.2013 – 4 C 15/12Belang des Denkmalschutzes nach Zerstörung des Denkmals durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.