Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt 15 Betretungs- und Auskunftsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/15#abs-1 (1) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals dringend erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/15#abs-2 (2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.