Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz

BayDSchG

Art 17 Zulässigkeit der Enteignung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.

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