Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt 20 Zustimmung im Einzelfall
Stand: 25.08.2026
Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.