Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 20 Zustimmung im Einzelfall
Stand: 25.08.2026
Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
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