Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art 21 Zusammenarbeit (zu Art. 51 DSGVO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/21#abs-1 (1) Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/21#abs-2 (2) Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.

Art 20 Art 22