Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt 21 Zusammenarbeit (zu Art. 51 DSGVO)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/21#abs-1 (1) Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/21#abs-2 (2) Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.