Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art 20 Anrufung der Aufsichtsbehörden (zu Art. 77 DSGVO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/20#abs-1 (1) Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/20#abs-2 (2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.

Art 19 Art 21