Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt 20 Anrufung der Aufsichtsbehörden (zu Art. 77 DSGVO)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/20#abs-1 (1) Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/20#abs-2 (2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.