Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art 12 Behördliche Datenschutzbeauftragte (zu Art. 35 Abs. 2, Art. 37 bis 39 DSGVO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/12#abs-1 (1) Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere

1. Zugang zu dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und

2. Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Art. 24 Abs. 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/12#abs-2 (2) Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/12#abs-3 (3) Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden.

Art 11 Art 13