Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art. 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

Stand: 01.08.2025

Bayern2 Entscheidungen

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.

←Art. 10 →Art. 12