Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt. 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
Stand: 01.08.2025
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 11 BayDSG →
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