Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
Stand: 25.08.2026
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.