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Art 8 BayDG (Bayern) — Geldbuße

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 €, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.

(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.