Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

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Art 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/70#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/70#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

Art 69 Art 71