Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 69 Entscheidung durch Beschluss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/69#abs-1 (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/69#abs-2 (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/69#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Art 68 Art 70