Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 54 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Stand: 25.08.2026
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.