Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art. 54 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

←Art. 53 →Art. 55