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Art 52 BayDG (Bayern) — Belehrung

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.