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# Art 43 BayDG (Bayern) — Kammer für Disziplinarsachen

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden oder einer Richterin als Vorsitzende und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der oder die Vorsitzende alleine entscheidet. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ausgeschlossen.

(2) § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt entsprechend.

(3) Bei der Heranziehung eines Beamtenbeisitzers soll der Verwaltungszweig und die Qualifikationsebene berücksichtigt werden. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin, muss dies auch ein Beisitzer sein. Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.

(4) Die Vorsitzenden der Kammern für Disziplinarsachen entscheiden, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,

2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,

3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und

4. über die Kosten.

(5) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

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Zitiervorschlag: Art 43 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43

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