Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 42 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/42#abs-1 (1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/42#abs-2 (2) Hierzu werden
1. beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
2. beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
3. beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.