Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

BayBwWwirtVertr

§ 8 Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern werden sich von allen Vorhaben, die sich auf das Gebiet des anderen Landes wasserwirtschaftlich auswirken können, rechtzeitig unterrichten. Sie werden solche Vorhaben nicht zulassen, bevor sie sich nicht darüber ins Benehmen gesetzt haben, wie etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet des anderen abgewendet werden können.

§ 7 § 9