Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

BayBwWwirtVertr

§ 7 Wasserrechtliches Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/7#abs-1 (1) Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wird auf Antrag der Landeswasserversorgung vom Landratsamt Günzburg durchgeführt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird dem Landratsamt die erforderlichen Weisungen für die zu treffende Entscheidung erteilen; es wird hierbei im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg handeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/7#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das wasserrechtliche Verfahren zügig durchgeführt wird; dabei wird vorausgesetzt, daß die Landeswasserversorgung die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen beibringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/7#abs-3 (3) Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und Entschädigungen aufgrund von Einwendungen Beteiligter bleiben der Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.

§ 6 § 8