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§ 8 BayBwWwirtVertr (Bayern) — Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern werden sich von allen Vorhaben, die sich auf das Gebiet des anderen Landes wasserwirtschaftlich auswirken können, rechtzeitig unterrichten. Sie werden solche Vorhaben nicht zulassen, bevor sie sich nicht darüber ins Benehmen gesetzt haben, wie etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet des anderen abgewendet werden können.