Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

BayBwWwirtVertr

§ 6 Besondere Pflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß

1. die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und

2. die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.

§ 5 § 7