Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970
BayBwWwirtVertr§ 6 Besondere Pflichten
Stand: 25.08.2026
Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß
1. die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und
2. die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.